Standesamt der Gemeinde Losheim am See

Mit dem Begriff "Standesamt" verbindet man zunächst das Thema "Eheschließung".
Aber das Standesamt macht noch vieles mehr. An dieser Stelle sind Hinweise und Informationen zu den wichtigsten Aufgaben für Sie zusammengestellt.


Das Standesamt steht Ihnen natürlich auch gerne bei einer persönlichen Vorsprache oder telefonisch beratend zur Verfügung.

Standesamt


Kirchenaustritt


 

Kirchenaustritt

Seit dem 14. Mai 2004 wird die Erklärung, aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft austreten zu wollen, bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben, in der man seinen Wohnsitz hat.
Für Losheimer Bürgerinnen und Bürger ist also das Standesamt der Gemeinde Losheim am See zuständig.

Kirchenaustritt von Kindern

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erklären die Sorgeberechtigten den Austritt.

Zwischen dem 12. und dem vollendeten 14. Lebensjahr erklären die Sorgeberechtigten den Austritt mit ausdrücklicher persönlicher Zustimmung des Kindes.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind religionsmündig und kann nur persönlich den Austritt erklären.

Notwendige Unterlagen

Zur Entgegennahme der Austrittserklärung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ihren Personalausweiseine Eheurkunde wenn Sie verheiratet sind oder warenwenn verfügbar, eine Taufbescheinigung. Sie erleichtert die Mitteilung an das zuständige Pfarramt. Die Vorlage ist freiwillig.

Zusätzliche Unterlagen beim Kirchenaustritt eines Kindes:

  • Geburtsurkunde neuesten Datums des Kindes, wenn Sie mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht verheiratet sindBescheinigung über die alleinige Sorge, wenn Sie für das Kind allein sorgeberechtigt sind. Diese erhalten Sie beim Jugendamt, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig ist.

 

Gebühren

Pro Person sind für einen Kirchenaustritt zur Zeit Gebühren in Höhe von 32 Euro zu erheben.

 

Mitteilungen des Standesamtes

Folgende Stellen werden durch das Standesamt über den Kirchenaustritt informiert:

WohnsitzmeldeamtWohnsitzfinanzamtReligionsgemeinschaftggf. das das Familienbuch führende Standesamt

Sie selbst müssen für die Änderung der Lohnsteuerkarte sorgen.

 

Wirksamkeit

Steuerlich wirksam wird die Erklärung nach Ablauf des Monats, in dem diese wirksam abgegeben wurde.

 


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