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Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft ist dann erforderlich, wenn Sie als Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Sie können diese Anerkennung beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkunden lassen. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung des Vaters ist auf jeden Fall erforderlich.
Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung (nach deutschem Recht)
Verwandtschaft
Durch die Anerkennung der Vaterschaft begründen Sie die rechtliche Verwandtschaft mit Ihrem Kind. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Tanten und Onkeln. Ihr Kind wird erbberechtigt.
Unterhalt
Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche: Diese sind im § 1615l BGB beschrieben.
Elterliche Sorge
Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies kann bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden.
Beim Jugendamt wird man Sie ausführlich zu diesem Thema beraten.
Name des Kindes
Das Kind führt den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber die Möglichkeit, dass die Mutter dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilt. Diese Erklärung nimmt das Standesamt entgegen.
Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere Länder haben andere Vorschriften. Wenn also ausländisches Recht zu beachten ist, so lassen Sie sich bitte bereits vor der Geburt individuell beim Standesamt beraten.
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