ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2024/982

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt nach vorheriger Beratung im zuständigen Ausschuss die Anpassung der Realsteuerhebesätze im Rahmen der Hebesatzsatzung für das Jahr 2025.

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Sachverhalt

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift.

Nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Nach § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt. Die in dieser Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an.

Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitraum.

Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum zum 31.12.2024 endet und damit auch die Geltungsdauer der bisherigen Hebesätze.

Damit die Grundsteuerpflichtigen im Jahr 2025 zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen

werden können, ist daher ein neuer Hebesatzbeschluss erforderlich. Dieser kann entweder in einer eigenen Hebesatzsatzung oder im Rahmen der Haushaltssatzung erfolgen.

Aufgrund der oben dargestellten Sachlage empfiehlt die Verwaltung, eine Festsetzung der Realsteuerhebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung für 2025 noch im Jahr 2024. Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel später beschlossen wird und die Erhebung der Grundsteuer auf den 01. Januar 2025 fällt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen.

Ohne eine festgelegte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 nicht möglich, rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.

Die Berechnung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erfolgte auf der Grundlage des prognostizierten Messbetragsvolumens der Grundsteuerwerte durch das Ministerium der Finanzen und für Wirtschaft.

Die Bandbreite der Messbetragsschätzung liegt zwischen 596.000 € und 632.000 €.

Bei der Berechnung des Hebesatzes der Grundsteuer B wurde von einem Messbetragsvolumen in Höhe von 600.000 € ausgegangen.

Bei der Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 430 % bei der Grundsteuer B würde es zu einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 430.000 € kommen.

Um eine Aufkommensneutralität zu erreichen, könnte der Hebesatz auf 356% reduziert werden.

Über die Entwicklung bei der Grundsteuer A kann zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässliche Aussage getroffen werden. Es liegen erst ca. 50 % der neuen Einheitswertbescheide für das Jahr 2025 vor. Bei einem Grundsteuer A Aufkommen von ca. 50.000 € (Messbetragsvolumen von 17.500 €) für 2024 ist mit einer Abweichung, in Höhe von ca. 14.000 € bei Beibehaltung des jetzigen Hebesatzes (305%) zu rechnen.

Die Verwaltung geht hier von einer geschätzten Reduzierung des Messbetragsvolumens in Höhe von ca. 4.500 € aus. Dies führt zu einer Mindereinnahme in Höhe von ca. 14.000 € (4.500 € x 305 %).

Der Grundsteuer A Hebesatz müsste somit auf 410% angehoben werden, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.

 

Verwaltungsseitig wird eine Festsetzung der Grundsteuer A in bisheriger Höhe von 305% und bei der Grundsteuer B eine Reduzierung um 70% Punkte auf 360% vorgeschlagen, um eine Aufkommensneutralität über die beiden Grundsteuerarten zu erreichen.

 

Vorschlag der Verwaltung:

 

2024

2025

+/- Einnahmen

Grundsteuer A

305 v. H.

305 v. H.

- 14.000 €

Grundsteuer B

430 v. H.

360 v. H.

+22.620 €

Gewerbesteuer

445 v. H.

445 v. H.

~ 0 €

 

In der Hebesatzsatzung für 2025 werden neben den beiden Grundsteuer Hebesätze auch der Hebesatz für die Gewerbesteuer für das kommende Jahr festgesetzt.

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Finanz. Auswirkung

Versuch der Aufkommensneutralität 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.11.2024 - Gemeinderat - ungeändert beschlossen

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07.11.2024 - Haupt-, Finanz- und Personalausschuss

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10.10.2024 - Haupt-, Finanz- und Personalausschuss