ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2024/911

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt über die Anzahl der Beigeordneten. Nach der Wahl der Beigeordneten erfolgt die Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 64 Kommunalselbstverwaltungsgesetz haben die Gemeinden eine oder einen oder zwei Beigeordnete. Durch Beschluss des Gemeinderates kann die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohner auf drei erhöht werden.

In der abgelaufenen Legislaturperiode war die Zahl der Beigeordneten auf drei festgelegt.

Fraktionsübergreifend besteht Konsens, dass die Zahl der Beigeordneten auch in der neuen Legislaturperiode beibehalten werden soll.

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden gem. § 65 KSVG aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Bei der Wahl ist gleichzeitig die Reihenfolge der Beigeordneten festzulegen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung „Erste Beigeordnete“ oder „Erster Beigeordneter“.

Die Wahl der Beigeordneten erfolgt gemäß § 46 KSVG in geheimer Wahl. Sie ist öffentlich bekanntzumachen (§ 56 Abs. 5 KSVG). Mit der Wahl beginnt die Amtszeit der Beigeordneten und sie/er erhält unverzüglich die Ernennungsurkunde (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KSVG).

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Beschlüsse

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11.07.2024 - Gemeinderat - ungeändert beschlossen